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Dokument-ID: 1095777
4.15 Einverleibung eines Pfandrechtes im Rang der Versteigerung
Wird das Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt, kann der betreibende Gläubiger binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses den Antrag stellen, dass für die vollstreckbare Forderung im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens ein Zwangspfandrecht einverleibt wird.