© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1165464

Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6 Sonderfragen zur Vorgehensweise nach dem Tod der verpflichteten Partei

Grundlegendes

§ 34 EO behandelt den Tod der verpflichteten Partei im Exekutionsverfahren: Die Erlangung einer neuen Exekutionsbewilligung ist nicht notwendig, sondern das Exekutionsverfahren kann, sobald eine Erbantrittserklärung abgegeben oder ein Verlassenschaftskurator bestellt worden ist, gegen die Verlassenschaft fortgeführt werden. Andernfalls muss die betreibende Partei die Bestellung eines einstweiligen Vertreters der Verlassenschaft, also eines Kurators, beim Abhandlungsgericht oder beim Exekutionsgericht beantragen (was Letzteres betrifft, spricht der Gesetzeswortlaut zwar vom für die „Bewilligung“ der Exekution zuständigen Gericht, das wäre das Titelgericht; dabei handelt es sich aber um ein Redaktionsversehen, gemeint ist das Exekutionsgericht – vgl Angst/Jakusch/Mohr EO14 § 34 E 21).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Exekutionsrecht in unserem Shop! Zum Shop