3.6 Sonderfragen zur Vorgehensweise nach dem Tod der verpflichteten Partei
Grundlegendes
§ 34 EO behandelt den Tod der verpflichteten Partei im Exekutionsverfahren: Die Erlangung einer neuen Exekutionsbewilligung ist nicht notwendig, sondern das Exekutionsverfahren kann, sobald eine Erbantrittserklärung abgegeben oder ein Verlassenschaftskurator bestellt worden ist, gegen die Verlassenschaft fortgeführt werden. Andernfalls muss die betreibende Partei die Bestellung eines einstweiligen Vertreters der Verlassenschaft, also eines Kurators, beim Abhandlungsgericht oder beim Exekutionsgericht beantragen (was Letzteres betrifft, spricht der Gesetzeswortlaut zwar vom für die „Bewilligung“ der Exekution zuständigen Gericht, das wäre das Titelgericht; dabei handelt es sich aber um ein Redaktionsversehen, gemeint ist das Exekutionsgericht – vgl Angst/Jakusch/Mohr EO14 § 34 E 21).