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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Die Anwaltskosten

Das RATG

Welches Honorar der Mandant seinem eigenen Anwalt zu zahlen hat, ergibt sich primär aus der Honorarvereinbarung zwischen den beiden. Ansonsten ist ein angemessenes Honorar geschuldet, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) heranzuziehen sind.Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) regelt im Wesentlichen die Entlohnungsansprüche (§ 1 RATG) des Rechtsanwaltes im zivilgerichtlichen Verfahren, schiedsrichterlichen Verfahren nach §§ 577 ff ZPO, Strafverfahren über eine Privatanklage, Strafverfahren bei Vertretung von Privatbeteiligten. Diese Bestimmungen gelten auch für die Berechnung der Kosten, die der der Mandant bei Obsiegen in einem Gerichtsverfahren vom Gegner seine Anwaltskosten ersetzt erhält (Kostenersatz).

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