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Neu Dokument-ID: 1095402

Barbara Pogacar - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

11 Einstweilige Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten

Zu sichernde Ansprüche

§ 382j EO sichert Ansprüche des Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm aufgrund dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen. Die Regelung des § 382j EO ist gem § 43 Abs 1 Z 3 EPG auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

Zur Wohnung können auch in die Wohnung nicht integrierte Räumlichkeiten gehören, wenn dort zB Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder Spielsachen der Kinder der Ehegatten aufbewahrt werden, damit in der Wohnung mehr Raum für die Befriedigung anderer Wohnbedürfnisse geschaffen wird.

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