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Neu Dokument-ID: 1095101

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - FORUM Media (azo) - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Anfechtung von Gläubigerbenachteiligungen

Wesen und Zweck der Anfechtung

Vielfach versuchen Schuldner, durch verschiedenste Rechtshandlungen (Schenkung, Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes etc) Vermögen dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Da der gegen den Schuldner ergangene Exekutionstitel nur gegen diesen und nur in dessen Vermögen vollstreckt werden kann, muss der Gläubiger, um auf das zu einem Dritten verschobene Vermögen greifen zu können, diese Rechtshandlungen anfechten.

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