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Dokument-ID: 1095391
7.3 Auferlegung einer Sicherheitsleistung
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann der verpflichteten Partei vom Exekutionsgericht gem § 355 Abs 2 EO die Leistung einer Sicherheit für den durch weiteres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Voraussetzung für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten nach formeller Rechtskraft des Exekutionstitels, das im Antrag konkret und schlüssig behauptet werden muss. • [Fußnote: MietSlg 9953.]