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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4.2 Hypothekarkredit

Bei einem so genannten „Hypothekarkredit“ erhält die Bank zur Sicherung ihrer Ansprüche ein Pfandrecht („Hypothek“) auf einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil, Eigentumswohnung) des Kunden oder einer dritten Person, die dazu bereit ist. Dieses Pfandrecht muss im Grundbuch eingetragen werden, um auch gegen andere Gläubiger des Eigentümers oder gegen spätere Erwerber der Liegenschaft durchsetzbar zu sein. Wird der Kredit nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt, kann das Pfandrecht verwertet, das heißt die Liegenschaft versteigert werden.

Bei diesen so genannten Hypothekarkrediten bestehen Informationspflichten des Kreditgebers, die mit einem eigenen EU-Standardformular (,,Europäisches Standardisiertes Merkblatt – ESIS-Merkblatt) zu erteilen sind.

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