4.1 Exekutionsantrag und -bewilligung
Bestimmtheit des Exekutionstitels
Die wichtigste Voraussetzung für die Vollstreckung des Teilungstitels ist, dass darin darüber ausgesprochen wird, ob die Aufhebung der Gemeinschaft durch Natural- oder Zivilteilung erfolgt. Andernfalls kann die Exekution mangels Bestimmtheit des Titels nicht bewilligt werden. • [Fußnote: EvBl 1967/84, 95.] Der Teilungstitel kann von jeder Partei vollstreckt werden. Als Exekutionstitel kommen neben Urteilen auch andere Titelarten infrage, etwa Vergleiche oder vollstreckbare Notariatsakte. • [Fußnote: Heller/Berger/Stix, EO, 4. Auflage, III 2525.]