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Dokument-ID: 1095296
5.4 Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften und Genossenschaften
Historie
Dem Privatgläubiger eines Gesellschafters einer GesBR, OG, KG stillen Gesellschaft oder EWIV kommt ein besonderes Recht zur Aufkündigung der Gesellschaft sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu. Voraussetzung für die Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs war nach alter Rechtslage aber, dass innerhalb der letzten sechs Monate vergeblich versucht wurde, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters zu führen.