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Dokument-ID: 1095341
2 Herausgabevollstreckung beweglicher Sachen
Allgemeines
Die Herausgabevollstreckung ist in den §§ 346 ff EO geregelt. § 346 Abs 1 EO erfasst den Fall, dass sich die bewegliche Sache oder herauszugebende Wertpapiere in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befinden. Infolge eines Auftrags des Exekutionsgerichts sind diese durch den Gerichtsvollzieher wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen eine Empfangsbestätigung auszuhändigen.