6.1.4 Bezeichnung des Exekutionsobjekts
Das Exekutionsobjekt muss unter Angabe des Ortes, wo es sich befindet, bezeichnet werden. Nur in der Fahrnisexekution ist eine generelle Umschreibung der Exekutionsobjekte in der Weise zulässig, dass auf alle in der Gewahrsame des Verpflichteten stehenden beweglichen Sachen aller Art gegriffen werden möge. Das Gebot der Bezeichnung des Exekutionsobjekts darf aber nicht zu unnötigem Formalismus führen. Es dient nur dazu, dass der Verpflichtete oder ein allfälliger Drittschuldner erkennen kann, auf welches Objekt Exekution geführt wird. • [Fußnote: OGH 27.02.2008, 3 Ob 26/08g.]