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Dokument-ID: 1273601
1.5.3 Vorlage, Unterfertigung oder Ergänzung des Vermögensverzeichnisses
Der Termin zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses durch den Verpflichteten ist nur parteiöffentlich; die Teilnahme des Betreibendenvertreters daran ist nach TP 2 RAT zu honorieren. • [Fußnote: LG Innsbruck 4.5.2001, EujurZ 2001,7.] Dabei ist die Notwendigkeit des Einschreitens eines Intervenienten zu prüfen. • [Fußnote: LG Innsbruck 22.12.2000, EujurZ 2000, 23.]