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Dokument-ID: 1095775
4.13 Meistbotsverteilung
Meistbotsverteilungstagsatzung
Wird das Meistbot ordnungsgemäß und vollständig erlegt, so wird gem § 209 EO die Meistbotsverteilungstagsatzung anberaumt. Aufgrund dieser Verhandlung wird der Erlös aus der Versteigerung der Liegenschaft unter die Pfandgläubiger entsprechend dem bücherlichen Rang verteilt.