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Dokument-ID: 1197549
3.7.3 Wirkungen der bedingten Erbserklärung
Wird die Erbschaft mit Vorbehalt des Inventars angetreten, so hat das Gericht gem § 802 ABGB auf Kosten der Verlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe haftet den Gläubiger und Vermächtnisnehmern nur so weit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen Forderungen, das Erbrecht ausgenommen, hinreicht.