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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.3 Vermögensverzeichnis (EO)

Der Verpflichtete hat gem § 47 Abs 1 EO – sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt hat – ein Vermögensverzeichnis abzugeben, wenn

  • der Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfolglos war, weil beim Verpflichteten keine pfändbaren Sachen oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich im Hinblick auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder
  • eine Forderungsexekution nach § 294a EO erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anfrage des Exekutionsgerichts nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös der Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen.

Bei einer verbundenen Fahrnis- und Gehaltsexekution ist der Verpflichtete erst dann zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses anzuhalten, wenn sowohl die Gehaltsexekution als auch die Fahrnisexekution erfolglos geblieben sind (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 47 E 47).

Das vom Verpflichteten abgegebene Vermögensverzeichnis wird elektronisch erfasst. Im Vermögensverzeichnis hat der Verpflichtete umfassend seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Er hat bei Vermögensstücken anzugeben, wo sie sich befinden; bei Sachen, die zugleich gepfändet werden, genügt ein Hinweis darauf. Bei Forderungen hat der Verpflichtete die Person des Schuldners und den Schuldgrund zu nennen. Ist eine Forderung streitig oder vermutlich nicht zur Gänze einbringlich, so hat der Verpflichtete darauf hinzuweisen und entsprechende Beweismittel vorzulegen.

Der Verpflichtete ist dabei darüber zu belehren, dass die Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses strafbar ist und es ist ihm Einsichtnahme in das errichtete Protokoll zu gewähren. § 292a StGB stellt die Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses unter Strafe, wenn dadurch die Befriedigung des betreibenden Gläubigers gefährdet wird. Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.

Der Verpflichtete hat dann die Einsichtnahme in das Protokoll sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch Unterfertigung zu bestätigen. Richtet sich die Exekution gegen eine Gesellschaft, so obliegt die Abgabe des Vermögensverzeichnisses einem vertretungsbefugten Organ. Bei Minderjährigen ist der gesetzliche Vertreter zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses verpflichtet (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 47 E 14 ff).

Die Finanzprokuratur, das Finanzamt, soweit es anstelle der Finanzprokuratur einschreitet, und jede Verwaltungsbehörde können verlangen, dass der Verpflichtete gegenüber dem Gericht ein Vermögensverzeichnis abgibt, wenn die verwaltungs- oder finanzbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichzuhaltenden Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist gem § 47 Abs 3 IO bei jenem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution versucht worden ist.

§ 47 Abs 4 EO bestimmt, dass das Exekutionsgericht auf Anregung des betreibenden Gläubigers oder von Amtswegen noch andere nach den gegebenen Verhältnissen zur Ermittlung der herauszugebenden oder in Exekution zu ziehenden Sachen dienliche Fragen in das Vermögensverzeichnis aufnehmen kann.

Sollte der Verpflichtete unrechtmäßig die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verweigern, so ist der Verpflichtete gem § 48 Abs 1 EO vom Gerichtsvollzieher zwangsweise vorzuführen. Eine Verweigerung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses liegt auch vor, wenn der Verpflichtete mehrmals bei Vollzugsversuchen nicht angetroffen werden konnte und er nach Ansicht des Gerichtsvollziehers die Termine ignoriere. In einem solchen Fall kann über Antrag des betreibenden Gläubigers die Vorführung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses angeordnet werden (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 48 E 1).

Wenn der Verpflichtete sich auch vor Gericht weigert, so ist die Beugehaft über ihn zu verhängen. Diese endet gem § 48 Abs 2 EO mit Abgabe des Vermögensverzeichnisses, spätestens aber nach Ablauf von sechs Monaten.

Wenn ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde oder die Haft erfolglos war, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres ein neues Vermögensverzeichnis verlangt werden, es sei denn der betreibende Gläubiger kann glaubhaft machen, dass der Verpflichtete mittlerweile Vermögen erworben hat. Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann aber neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert werden, auch die Haft kann im Falle der Verweigerung erneut verhängt werden. Der Erwerb neuen Vermögens ist zB bescheinigt, wenn der Verpflichtete einen Pkw zur Versicherung angemeldet hat und der betreibende Gläubiger diesen Umstand zu bescheinigen vermag (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 48 E 8).

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