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Dokument-ID: 1273611
1.5.10 Einstellung; Aufschiebung; Zwischenstreit
Einstellung, Teileinstellung des Exekutionsverfahrens
Selbst wenn es zur Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO kommt, bleibt dem betreibenden Gläubiger ein Anspruch auf Ersatz der ihm bisher im Verfahren aufgelaufenen Kosten bestehen. • [Fußnote: RdW 2005/42, 29.]