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Dokument-ID: 1095241
3.5 Austauschpfändung (§ 251a EO)
Es kann vorkommen, dass eine Sache des Verpflichteten zwar an sich unpfändbar ist, aber einen hohen Wert hat und durch eine gleichwertige Sache geringeren Wertes ersetzt werden könnte (zB ein antiker Esstisch; eine Rolex; ein zwar zur Berufsausübung nötiges, aber wertvolles Auto).