6.4.13 Rechtsfolgen von Verstößen, Verfahrensbestimmungen
Geltendmachung von Verstößen gegen § 7, § 9 EO
Unterlaufen bei der Exekutionsbewilligung sonstige Verstöße nach §§ 7, 9 EO, wird also wie im vorliegenden Fall die Exekution ohne angenommene Rechtsfolge und ohne zusätzlich als erwiesen angenommene Tatsachen zugunsten einer anderen Person als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person bewilligt, dann kann nicht Klage nach § 36 EO erhoben werden. Ein solcher Mangel kann vielmehr nur durch Rekurs bekämpft werden und wird im Falle der Unterlassung eines Rekurses durch die eingetretene Rechtskraft geheilt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0000323.]