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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Die Vertretung der Verlassenschaft

Die Verlassenschaft hat zunächst kein Organ und keinen sonstigen gesetzlichen Vertreter, der sie vertritt und für sie handelt (das Verlassenschaftsgericht und der Gerichtskommissär sind keine Vertreter der Verlassenschaft).

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