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Neu Dokument-ID: 668549

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.4 Vollzug der Fahrnisexekution (Antrag) § 14 Abs 2 EO

Anwaltshonorar

Bemessungsgrundlage

Betriebener Anspruch

Tarifpost und Einheitssatz

TP 1

Ausnahme: In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden, Schriftsätze des betreibenden Gläubigers gänzlich abgegolten (Anmerkung zu Tarifpost 1). Dafür stehen somit auch keine „ERV-Kosten“ iSd § 23a RATG zu (LG RIED 16.12.2008 6 R 363/08m).

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