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Dokument-ID: 891786
9.10 Nachträgliche Zahlung des Mietzinses
Allgemeines
Sowohl bei einer Räumungsklage als auch bei einer Aufkündigung wegen Mietzinsrückstands gibt § 33 Abs 2 MRG dem Mieter die Möglichkeit, auch ohne Zustimmung des Vermieters eine Räumung und damit einen Verlust des Mietobjekts abzuwenden: