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Dokument-ID: 888787
3.5 Nötige Maßnahmen bei Tod des Schuldners
Forderungsanmeldung
Wenn man vom Tod eines Schuldners erfährt, dann sollte man (unabhängig von einem allenfalls anhängigen Gerichts- oder Exekutionsverfahren) die gesamte offene Forderung (inklusive Zinsen und bisheriger außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten) durch Übersendung eines Schriftsatzes an den Gerichtskommissär oder das Verlassenschaftsgericht anmelden, damit sie im höchstmöglichen Ausmaß berücksichtigt werden kann.