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Dokument-ID: 891753
9.6.3 Fehlen einer der Voraussetzungen
Wenn eine der drei genannten Voraussetzungen fehlt, zB, weil der Vermieter das Einlangen einer (nicht eingeschriebenen) Mahnung beim Mieter nicht nachweisen kann oder wenn der Mieter rechtzeitig vor Erhalt der Auflösungserklärung den Rückstand zahlt, war die Auflösungserklärung unwirksam, sodass eine deswegen eingebrachte Räumungsklage abzuweisen ist und der Vermieter die Verfahrenskosten zu tragen hat.