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Dokument-ID: 1258568
2.6.6 Sicherungszession
Gesetzliche Grundlage: §§ 1392 ff ABGB
„Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt Abtretung (Cession), und kann mit, oder ohne Entgeld geschlossen werden.“