2.7.3 Informationspflicht bei Schuldbeitritt („Interzession“)
Weiters müssen alle Unternehmer (also nicht nur Banken, sondern auch Versandhäuser, Telekommunikationsunternehmen, Versicherungen, etc) gem § 25c KSchG jeden Konsumenten (egal ob Ehegatte, sonstiger Angehöriger oder Dritter), der einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt („Interzession“), auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Schuldners hinweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.