2.7.1 Allgemeines
Wenn bei einem Vertrag oder einem anderen Geschäft auf der einen Seite ein (oder mehrere) Unternehmer und auf der anderen Seite ein (oder mehrere) Konsumenten („Verbraucher“) einander gegenüberstehen, dann spricht man von einem „Verbrauchergeschäft“. Für solche Verbrauchergeschäfte sehen insbesondere das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) Schutzvorschriften vor. Stehen einem Unternehmer mehrere gemeinsame Vertragspartner gegenüber, kann diesen teils Unternehmer-, teils Verbrauchereigenschaft zukommen und ist daher diese Eigenschaft jeweils im Einzelfall zu prüfen. Enthält das Rechtsgeschäft Bestimmungen, die mit Verbrauchern nicht vereinbart werden dürfen, so sind diese dem Vertragspartner gegenüber, der als Verbraucher zu qualifizieren ist, unwirksam (OGH 24.01.2013, 2 Ob 154/12d).