4.1 Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger
§ 21 EO beschreibt, wie vorzugehen ist, wenn ein Exekutionspaket bereits bewilligt wurde, und danach die Exekution weiteren Gläubigern gegen denselben Verpflichteten bewilligt wird
Verfahrensbeitritt
Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspakets ebenfalls die Exekution durch ein solches Exekutionspaket bewilligt wird, tritt gem § 21 Abs 1 EO dem bereits bewilligten Verfahren bei; er erwirbt mit der Bewilligung (nachrangige) Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten und muss das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitritts befindet. Es bleibt also beim „first come, first serve-Prinzip“.