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Dokument-ID: 1258581
5.1.1 Solidarische Haftung der Eigentümerpartner
Haftung zur ungeteilten Hand
Gem § 13 Abs 4 WEG haften die Partner für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand. Sie dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum und die Nutzung des im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnungseigentumsobjekts nur gemeinsam verfügen.