5.1 Begründung und Rechtswirkung einer Eigentümerpartnerschaft
Grundlagen der Eigentümerpartnerschaft
Durch § 13 WEG wird die Möglichkeit eröffnet, dass zwei Personen Eigentümer desselben Wohnungseigentumsobjektes sind. Der Mindestanteil, also jener Anteil an der Gesamtliegenschaft, mit dem das Wohnungseigentum an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt untrennbar verbunden ist, kann aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung nur in zwei gleich große Teile geteilt werden. Es können sohin nur zwei und nicht mehr Personen eine Eigentümerpartnerschaft bilden. Der geteilte Mindestanteil heißt nach der gesetzlichen Diktion „Anteil am Mindestanteil“. Eigentümer eines derartigen Anteils am Mindestanteil können wiederum aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur natürliche Personen sein (im Gegensatz dazu kann Eigentümer eines ganzen Mindestanteils und damit eines ganzen Wohnungseigentumsobjekts auch eine juristische Person sein).