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Dokument-ID: 1273625
1.3.1 Bescheinigungslast, Glaubhaftmachung des Anspruchs
Die Bescheinigung der Anspruchsvoraussetzungen muss nur auf Verlangen des Gerichts erfolgen. Der Richter muss von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit überzeugt sein. • [Fußnote: Kodek in Deixler-Hübner EO § 309 Rz 36a.]