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Dokument-ID: 891760
9.6.5 Zuständigkeit der Gerichte, Anwaltspflicht
Zuständig für Streitigkeiten aus Mietverträgen („Bestandsachen“) und damit auch für Räumungsklagen wegen Mietzinsrückstands oder nach Ablauf eines befristeten Mietvertrags ist immer das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietobjekt liegt.