6.4.8 Exekutionsbewilligung bei Rechtsnachfolge auf Seite der betreibenden Partei
Wenn bereits dem im Titel berechtigten Gläubiger die Exekution bewilligt wurde, darf nach Eintritt der Rechtsnachfolge kein neuerliches Exekutionsverfahren mehr eingeleitet werden. Erst wenn die Verlassenschaft eingeantwortet ist, liegt eine Rechtsnachfolge vor. Der Prozessbevollmächtigte kann zwar bereits vorher einen Exekutionsantrag für die verstorbene Partei stellen, jedoch nur namens der Verlassenschaft. • [Fußnote: SZ 25/16.] Wenn der Exekutionsantrag ungeachtet dessen im Namen des Verstorbenen gestellt wird, dann kann die fehlerhafte Bezeichnung der betreibenden Partei berichtigt werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0000737.]