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Dokument-ID: 1197548
3.7.2 Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger vor Erbantrittserklärung
Gem § 811 ABGB können die Gläubiger die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft schon vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.