6 Vollstreckung unvertretbarer Handlungen
Die Exekution nach § 354 EO erfolgt zur Durchsetzung von Handlungen, die in einem aktiven Tun, nicht in einem Dulden oder Unterlassen iSd § 355 EO bestehen, die nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden können und keine Verpflichtung zur Geldleistung, zur bloßen Herausgabe von beweglichen Sachen, zur Überlassung oder Räumung unbeweglicher Sachen oder zur bloßen Abgabe einer Willenserklärung beinhalten. • [Fußnote: Heller/Berger/Stix, EO, 4. Auflage, 2561.] Bei der Exekution einer unvertretbaren Handlung hat das Exekutionsgericht den Verpflichteten gem § 354 Abs 1 EO über Antrag des betreibenden Gläubigers durch Verhängung von Geld- oder Haftstrafen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung anzuhalten.