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Dokument-ID: 1258563
2.6.2 Schuldbeitritt/Schuldeintritt
Rechtswirkung des Schuldbeitritts
Ein Dritter, der bisher nicht für eine Schuld gehaftet hat, kann sich gegenüber dem Gläubiger verpflichten, diese Schuld zu zahlen. Durch diesen Schuldbeitritt nach § 1406 ABGB stehen dem Gläubiger nun zwei solidarisch haftende Schuldner gegenüber. Da bei einem Schuldbeitritt für den Gläubiger kein Risiko besteht, ist dieser auch dann wirksam, wenn der Gläubiger vom Schuldbeitritt noch keine Kenntnis hat. Der Gläubiger muss dem Schuldbeitritt daher auch nicht zustimmen.