2.3 Grundsätze des Exekutionsverfahrens
Lehre und Rechtsprechung haben eine Vielzahl von Grundsätzen des Exekutionsverfahrens entwickelt. Dazu gehören:
Die Dispositionsmaxime
Unter der Dispositionsmaxime ist der Grundsatz der Verfügungsfreiheit der Parteien über den Verfahrensgegenstand zu verstehen. Dieser verwirklicht sich vor allem dadurch, dass der betreibende Gläubiger mit Einbringung des Exekutionsantrages den Umfang, die Art, die Mittel und das Objekt der Exekution bestimmt. Eine Exekutionsbewilligung erfolgt somit idR nur über entsprechenden Antrag des betreibenden Gläubigers. Der betreibende Gläubiger kann sich so beispielsweise aussuchen, ob er eine Fahrnis- oder Forderungsexekution oder beides beantragt. Weiters steht ihm frei, sich auf kein Exekutionsmittel festzulegen oder ein erweitertes Exekutionspaket zu beantragen – nennt der Gläubiger kein konkretes Exekutionsmittel, umfasst das kleine Exekutionspaket die Fahrnis- und Forderungsexekution sowie die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses.