17.2 Rechtswirkungen der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
Vertragsauflösungsrecht der Vertragspartner des Schuldners
Nach § 184a Abs 2 IO dürfen Vertragspartner des Schuldners Verträge über Miet- und sonstige Nutzungsrechte an Wohnungen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind, nur aus wichtigem Grund auflösen, solange der Schuldner die während des Verfahrens anfallenden Entgelte leistet. Dies betrifft neben Miet- und Wohnkosten auch die zur Nutzung einer solchen Wohnung nötigen Verträge, etwa zur Energieversorgung (Strom, Gas) oder zur Nutzung des Internets.