7 Vollstreckung von Duldungen oder Unterlassungen
Allgemeines
§ 355 EO dient zur Durchsetzung von Exekutionstiteln nach denen die verpflichtete Partei bestimmte Handlungen zu unterlassen oder deren Vornahme zu dulden hat. Die Exekution erfolgt gem § 355 Abs 1 EO dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Exekutionsgericht eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft zu verhängen.