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Dokument-ID: 1237478
6.4.9 Rechtsübergang auf Seite der verpflichteten Partei
Allgemeines
Übergegangen ist ein Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. Zu einem solchen Übergang kommt es auf Seiten des Verpflichteten im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und im Fall der Einzelrechtsnachfolge bei privativer Schuldübernahme. • [Fußnote: OGH 24.2.1999, 3 Ob 281/98i.]