4 Exekutionsmittel – Exekutionspakete
Rechtliche Grundlagen
§§ 19 ff EO |
In § 19 Abs 1 EO wird der Grundsatz festgelegt, dass dem Gläubiger ein Wahlrecht zukommt, auf welche Vermögensobjekte und mit welchen Exekutionsmitteln die Exekution geführt werden soll. Anstatt bestimmte Vermögensobjekte eines Exekutionsmittels auszuwählen, kann der Gläubiger in seinem Antrag aber auch auf die Pfändung bestimmter Objekte und Forderungen verzichten.
Eine wesentliche Neuerung ist die Einfügung von Exekutionspaketen:
Einfaches Exekutionspaket
Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Vermögensobjekte und mit den Exekutionsmitteln geführt, die auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht bewilligt wurden.
Das einfache Exekutionspaket umfasst
- die Gehaltsexekution (§ 295 EO),
- die Fahrnisexekution (§ 249 EO) und
- die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 EO.
Im Vermögensverzeichnis hat der Verpflichtete insbesondere bei Vermögensstücken anzugeben, wo sie sich befinden. Bei Sachen, die zugleich gepfändet werden, genügt ein Hinweis auf das Pfändungsprotokoll. Bei Forderungen sind die Person des Schuldners und der Schuldgrund anzugeben. Ist eine Forderung strittig oder vermutlich nicht zur Gänze einbringlich, so ist darauf hinzuweisen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen. Die Angaben des Verpflichteten sind, soweit sie nicht unpfändbare oder wertlose Sachen betreffen, vom Gericht oder Vollstreckungsorgan zu Protokoll zu nehmen. Hierbei ist das auf der Internet-Website des Bundesministeriums für Justiz kundgemachte Formular zu verwenden. Der Verpflichtete ist über die Straffolgen zu belehren. Es ist ihm Einsicht in das aufgenommene Protokoll zu gewähren. Diese Tatsache sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben hat er mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Wird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ohne Nennung eines Exekutionsmittels beantragt und vom betreibenden Gläubiger auch sonst kein anderslautender Antrag gestellt, gilt das einfache Exekutionspaket als beantragt.
Dies erleichtert und beschleunigt jedenfalls die Antragstellung, da nun nicht jedes der vorgenannten Exekutionsmittel gesondert beantragt werden muss.
Ein Verzicht auf einzelne Exekutionsmittel ist möglich, sofern die Exekution auf alle Vermögensobjekte einer oder mehrerer Exekutionsmittel gerichtet ist .
Erweitertes Exekutionspaket
Das erweiterte Exekutionspaket kann für Forderungen über EUR 10.000,– beantragt werden. Bei Forderungen unter diesen Betrag ist ein Antrag nur dann möglich, wenn die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen des einfachen Exekutionspaketes ergebnislos war.
Das erweiterte Exekutionspaket umfasst, sofern der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§§ 249 EO bis 345 EO), insbesondere
- die Forderungsexekution (Gehaltsexekution und herkömmliche Forderungsexekution),
- die Fahrnisexekution,
- die Exekution auf Vermögensrechte und
- die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 EO.
Hinweis:
Die Exekution auf unbewegliches Vermögen ist von keinem der Exekutionspakete erfasst und muss gesondert beantragt werden.
Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.
Auswahlkriterien – keine Rangordnung der Exekutionsmittel
Die EO kennt keinen Vorrang der Exekutionsmittel; dies soll auch beim Verhältnis der beiden Exekutionspakete zueinander so bleiben. Somit kann der betreibende Gläubiger, sofern die einzubringenden Forderungen EUR 10.000,– übersteigen, auch das erweiterte Exekutionspakt als ersten Exekutionsschritt wählen. In der Praxis wird aber wohl das „einfache“ Exekutionspaket nach § 19 EO zuerst beantragt werden und erst nach ergebnisloser Durchführung dieses Exekutionspakets das erweiterte Exekutionspaket nach § 20 EO.
Das erweiterte Exekutionspaket wird ein betreibender Gläubiger vor allem dann als ersten Exekutionsschritt wählen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verpflichtete Zahlungen leistet oder pfändbare Gegenstände vorgefunden werden.
Achtung:
Wird der vorgeschriebene Kostenvorschuss für den Verwalter bei einem bewilligten erweiterten Exekutionspaket nicht erlegt, ist die Exekution nicht einzustellen, sondern auf das einfache Exekutionspaket einzuschränken und weiterzuführen (LG für ZRS Wien, 20.04.2022, 46 R 25/22z).
Befugnisse des Verwalters im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets (§§ 20 Abs 3 und Abs 4 EO)
Wenn vom betreibenden Gläubiger die erweiterte Exekution beantragt wird, bestellt das Exekutionsgericht von Amts wegen einen Verwalter, der für die Durchführung der Exekution und auch die Auswahl geeigneter Vermögensobjekte verantwortlich ist. Die Kosten des Verwalters sind vom betreibenden Gläubiger zu bevorschussen, können aber vom Verpflichteten zurückverlangt werden. Diesem Kostenaufwand steht eine (erhoffte) Entlastung gegenüber, weil sich die Anzahl der für die Fortführung des Verfahrens notwendigen Anträge wesentlich verringern wird.
Konkrete Befugnisse des Verwalters:
- Ermittlung pfändbarer Vermögenswerte und Inventarisierung
- Aufforderung des Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
- Ausschluss gepfändeter Vermögensobjekte von der Verwertung, sofern ein kostenübergreifender Erlös nicht zu erwarten ist
Reichen die gepfändeten Vermögenswerte zur Deckung der Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögenswerte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Selbiges gilt, wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der letzen Inventarisierung Vermögen erworben hat oder wenn seither mehr als 3 Monate vergangen sind.
Der Verwalter kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hierzu auffordert. Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder des Verwalters ein gepfändetes Vermögensobjekt dem Verpflichteten überlassen und von dessen Verwertung absehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution auf dieses Vermögensobjekt einen die Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird. Das Pfandrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses.