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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.2 Bezeichnung des Anspruchs

Übereinstimmung mit Exekutionstitel

Die Bezeichnung des betriebenen Anspruchs muss in Übereinstimmung mit dem Exekutionstitel erfolgen. Der betriebene Anspruch darf nicht höher, kann aber niedriger sein als der nach dem Titel zustehende Anspruch. In einem solchen Fall genügt es, wenn der betreibende Gläubiger ohne besonderes Vorbringen im Exekutionsantrag weniger verlangt. • [Fußnote: EF 46.760.]  Der betreibende Gläubiger muss nicht vorbringen, der Verpflichtete habe die geschuldete Leitung bislang nicht erbracht. Er muss auch nicht behaupten, es seien seit Erlassung des Exekutionstitels keine Tatsachen eingetreten, die den Anspruch aufheben. • [Fußnote: EvBl 1959/116, 191.] 

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