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Dokument-ID: 1095173
3 Gerichtszuständigkeit im Exekutionsverfahren
Allgemeiner Gerichtsstand im Inland
Für die Exekution zuständig ist primär das Bezirksgericht, in dem die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand (zB Wohnsitz) hat. Es soll als Bewilligungs- und Vollzugsgericht einschreiten.