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Dokument-ID: 1095374
5 Vollstreckung vertretbarer Handlungen
Anwendungsbereich
Hat der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen, die auch ein Dritter erbringen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer die Handlung erbringt, so handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die nach § 353 EO zu vollstrecken ist.