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Dokument-ID: 1095216
13.3 Entlohnung des Verwalters
Der Verwalter hat Anspruch auf Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist gem § 82 Abs 1 EO nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sei beträgt in der Regel EUR 500,– zuzüglich