3 Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
Exekutionstitel
Die Exekution nach § 350 EO erfordert gem Abs 1 einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt. Der Exekutionstitel muss, wenn es sich um ein gerichtliches Erkenntnis handelt, nicht nur vollstreckbar, sondern auch rechtskräftig sein. Aufgrund bloß vollstreckbarer, aber nicht rechtskräftiger Erkenntnisse kann lediglich die Vormerkung bewilligt werden. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 350 E 20.]