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Dokument-ID: 1258585
5.4 Die Rechtslage bei Insolvenz eines Eigentümerpartners
Insolvenzwirkungen
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Eigentümerpartners treten die Insolvenzwirkungen ein, was im Allgemeinen bedeutet, dass der Eigentümerpartner (nunmehr bezeichnet als Schuldner) die freie Verfügung über das ihm gehörende Vermögen verliert und dieses nach den Vorschriften der Insolvenzordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen ist und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger verwendet werden muss.