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Barbara Pogacar - Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Exekutionsantrag und Exekutionsbewilligung

Exekutionsantrag

Der betreibende Gläubiger muss dem Exekutionsantrag gem § 54 Abs 2 EO eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung anschließen, das heißt, das vereinfachte Bewilligungsverfahren gelangt nicht zur Anwendung.

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