Neu
Dokument-ID: 1095379
5.1 Exekutionsantrag und Exekutionsbewilligung
Exekutionsantrag
Der betreibende Gläubiger muss dem Exekutionsantrag gem § 54 Abs 2 EO eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung anschließen, das heißt, das vereinfachte Bewilligungsverfahren gelangt nicht zur Anwendung.