Neu
Dokument-ID: 1095776
4.14 Aufschiebung oder Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens
Aufschiebung
Wie bei jeder anderen Exekution kann der Betreibende, allerdings nur bis zum Beginn der Versteigerung, aufgrund einer Zahlungsvereinbarung mit dem Verpflichteten den Antrag auf Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens stellen (§ 157 EO). Wird das Verfahren dann nicht innerhalb von 2 Jahren fortgesetzt, wird die Exekution eingestellt.