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Neu Dokument-ID: 1095776

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.14 Aufschiebung oder Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens

Aufschiebung

Wie bei jeder anderen Exekution kann der Betreibende, allerdings nur bis zum Beginn der Versteigerung, aufgrund einer Zahlungsvereinbarung mit dem Verpflichteten den Antrag auf Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens stellen (§ 157 EO). Wird das Verfahren dann nicht innerhalb von 2 Jahren fortgesetzt, wird die Exekution eingestellt.

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