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Dokument-ID: 1095369
4.2 Vollzug der Naturalteilung einer Liegenschaft (Realteilung)
Die Realteilung hat unter Zuziehung der Parteien zu erfolgen. Enthält das Teilungserkenntnis bereits Teilungsregeln oder Teilungsanordnungen, so ist das Exekutionsgericht daran gebunden.