4 Natural- oder Zivilteilung
Anwendungsbereich
In § 351 EO wird die Natural- oder auch Zivilteilung geregelt, die sowohl hinsichtlich beweglicher als auch unbeweglicher Sachen vorgenommen werden kann. Unter Naturalteilung versteht man die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in unterschiedliche Teile, unter Zivilteilung den Verkauf einer gemeinschaftlichen Sache durch gerichtliche Feilbietung und Verteilung des Kaufpreises unter den Teilhabern. Ein in der Praxis häufiger Anwendungsfall ist die Teilung nach Aufhebung von Miteigentumsgemeinschaften gem § 830 ABGB, anzuwenden ist § 351 aber auch bei Erbteilungen.